Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte äußert sich zu Hausdurchsuchungen bei der Verfolgung von Steuerstraftaten

Hausdurchsuchungen dürfen auf illegal beschaffte Beweismittel gestützt werden.

Der Bundesnachrichtendienst kaufte 2006 einen Datenträger mit Bankdaten aus Liechtenstein für einen beträchtlichen Geldbetrag. Betroffen waren 800 Bankkunden. Darunter ein deutsches Ehepaar, die dadurch der Steuerhinterziehung verdächtigt wurden. Im Rahmen des Steuerstrafverfahrens wurde die Wohnung des Ehepaars durchsucht. Aus Mangel an Beweisen wurde das Paar jedoch später freigesprochen. Es legte Verfassungsbeschwerde gegen die Wohnungsdurchsuchung ein. Diese hatte allerdings keinen Erfolg.

Auch beim EGMR fand das Ehepaar keine Zustimmung: Die Richter hielten die Wohnungsdurchsuchung für verhältnismäßig. Die mit der Durchsuchung bezweckte Bekämpfung von Steuerhinterziehungen rechtfertige die damit verbundene Beeinträchtigung des Ehepaars. Die illegale Beschaffung der Bankdaten stehe nicht im Widerspruch zu der Rechtmäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung. Somit kam der EGMR zu der Überzeugung, dass eine Verletzung des Paars in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention abzulehnen sei.
 
EGMR, Urteil EGMR 33696 11 vom 06.10.2016
Normen: Art. 8 EMRK
[bns]