Eine solche komprimierte Steuererklärung hatte ein Steuerberater seinem Mandanten ausgehändigt ohne von dem Umstand zu wissen, dass dieser von der Mutter des gemeinsamen Kindes zwischenzeitlich getrennt lebte und ihm deshalb ein Entlastungsbetrag zugestanden hätte. Die komprimierte Erklärung enthielt keine Rubriken und damit auch keine Beträge zu einem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wie es bei den amtlichen Vordrucken der Fall ist. Der Mandant konnte bei seiner Überprüfung das Fehlen des Entlastungsbetrages folglich nicht erkennen und reichte die Erklärung so beim Finanzamt ein. Ein späterer Antrag auf Berücksichtigung des Entlastungsbetrages blieb ohne Erfolg, da das Finanzamt ein die Änderung ausschließendes grobes Verschulden des Steuerberaters sah.
Diese Auffassung teilend führten die Richter am Bundesfinanzhof aus, dass der Steuerberater einem steuerlichen Laien eine komprimierte Erklärung zur Prüfung überlassen hatte, ohne vorab den steuerlich relevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Diese Verhalten ist als grob fahrlässig zu werten, da den Steuerberater die Verantwortlichkeit für die Vollständigkeit der in der komprimierten Erklärung gemachten Angaben trifft. Vor diesem Hintergrund durfte eine spätere Anerkennung des Elternfreibetrages mit Recht abgelehnt werden.