Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verbrauchereinwilligung in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle erstrecken kann. Das Vorliegen einer eigenen Einwilligung für jeden Werbekanal ist also nicht notwendig. Somit ist eine plattformübergreifende Werbung durch Einwilligungserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich möglich, solange die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen eingehalten werden.
Normen: § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 1 UKlaG