Die Gebote, die auf ein eigenes Angebot abgegeben wurden, sind unwirksam und bleiben unberücksichtigt. Ein redlicher und damit schutzbedürftiger Bieter muss die unzulässigen Eigengebote deshalb auch nicht übertreffen, um Höchstbietender zu sein. Dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass ein Kaufvertrag über ein Auto in Höhe von lediglich 1,50 Euro abgeschlossen wurde. Der BGH verneinte eine Sittenwidrigkeit des Vertrags.