In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wollte der Arbeitgeber einen Teil der Kleidungskosten übernehmen, wohingegen die Arbeitnehmer die Kosten für schwarze Hosen/Röcke und weisse Hemden/Blusen selbst tragen sollten. Die in der Folge gekündigte Arbeitnehmerin missachtete wiederholt die Kleidungsordnung ihres Arbeitgebers und erhielt vor der verhaltensbedingten Kündigung bereits zwei diesbezügliche Abmahnungen. Mit ihrer Kündigungsschutzklage scheiterte sie vor Gericht.
Das Gericht wertete die wiederholte Weigerung der Arbeitnehmerin als grobe Pflichtverletzung und bestätigte damit die fristlose Kündigung. Denn die Anordnung zum Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung war vom Weisungsrecht des Arbeitgebers erfasst. Auch war es möglich mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betrag in Höhe von 200 Euro eine Erstausstattung zu erwerben. Da es sich vorliegend um eine Verkaufstätigkeit handelte, hatte der Arbeitgeber darüber hinaus ein überwiegendes Interesse an einem einheitlichen Auftreten seiner Angestellten.