In seiner verbindlichen Anweisung hatte das Ministerium die Finanzämter angewiesen, die Anerkennung von Tierbetreuungskosten zu verweigern. Vor diesem Hintergrund wurde den Klägern die steuerliche Geltendmachung von rund 300 € für Tierbetreuungskosten verweigert. Dieses Geld hatten sie im Jahr 2012 einer Tierbetreuerin gezahlt, welche während ihrer Abwesenheit die Hauskatze hütete. Das Gericht erkannte die steuermindernde Wirkung dieser Kosten hingegen an.
Die Betreuung der Katze hatte einen engen Bezug zur Haushaltung der Kläger, weshalb es sich um eine anzuerkennende haushaltsnahe Dienstleistung handelte. Denn zu diesen sind regelmäßig Tätigkeiten innerhalb des Haushalts zu zählen, welche üblicherweise durch Haushaltsmitglieder oder Beschäftigte verrichtet werden. Die im Zusammenhang mit einem Haustier anfallenden Tätigkeiten sind sicherlich dazu zu zählen, weshalb die Auffassung des Bundesfinanzministeriums abzulehnen war.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.