Die Firma eines Kaufmanns oder einer Gesellschaft muss aussprechbar sein, um ihre Namens- und Unterscheidungsfunktion erfüllen zu können. Deshalb lehnte das Oberlandesgericht Celle die Eintragung einer Firma ab, die sich nur aus vier Buchstaben zusammensetzt und als solche nicht ausgesprochen werden kann. Die Bezeichnung "AKDV" stelle noch nicht einmal ein Fantasiewort dar, sondern lediglich eine Buchstabenkette. Dies sei zwar auch bei "VW", "BMW" und "BP" der Fall. Dabei, so die Richter, handele es sich allerdings nur um im Sprachgebrauch entwickelte Abkürzungen, die gerade nicht als Firmen eingetragen sind.