Angebot und Vertrieb von Browser-Plugins, die Werbung blockieren, stellt keine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG dar, solange der Abrufende das Plugin selbst installiert hat. Unzulässig dagegen ist das sogenannte Whitelisting. Bei diesem werden Internet-Werbefilter-Werkzeuge vertrieben, die auf Websites von Marktteilnehmern die einem Inhalteanbieter zugelieferte Werbung blockieren. Der Anbieter entfernt die Blockade erst, wenn dafür eine Vergütung bezahlt wird. Das OLG Köln kam zu der Überzeugung, dass dieses Vorgehen eine aggressive Praktik im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt.
Normen: UWG §§ 4 Nr. 4, 4a Abs. 2 Nr. 3