Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung (''Sichtprüfung'') verpflichtet.
Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung ''HU neu'' beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei.
Normen: BGB §§ 123 Abs. 1, 434 Abs. 1 S.1, 437 Nr. 2, 440 S. 1 Alt. 3