In dem entschiedenen Fall wurde eine Patient nicht darüber aufgeklärt, dass im Rahmen seiner Bandscheibenoperation wenige Millimeter des Wirbelbogens und des Wirbelgelenks abgemeißelt und abgeschliffen werden müssen, um einen Zugang zu der betreffenden Bandscheibe zu ermöglichen und die Nervenwurzel durch Beseitigung von Einengungen zu entlasten.
Das OLG Köln entschied, dass der Patient über die geringfügige Entfernung nicht aufgeklärt werden muss, da es sich hierbei lediglich um ein operationstechnisches Detail handelt und der Patient nur im Großen und Ganzen aufgeklärt werden muss, um die Tragweite des Eingriffs einschätzen zu können. Es muss kein medizinisches Entscheidungswissen vermittelt werden.
Zudem war mit der Entfernung der knöchernden Strukturen keine Gefahr der Funktionsbeeinträchtigung verbunden. Es handelte sich lediglich um krankheitsbedingt herausgebildete knöchernde Strukturen. Ein ganzer Wirbelbogen mit Dornfortsatz oder ein Teil eines Wirbelgelenks wurden nicht entfernt.