Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes. Er darf sich für die ihm vertraute Methode entscheiden und darf in der Regel davon ausgehen, dass der Patient insoweit seiner ärztlichen Entscheidung vertraut und keine eingehende fachliche Unterrichtung über spezielle medizinische Fragen erwartet. Dies gilt jedoch nicht bei mehreren medizinisch gleichermaßen angezeigten und üblichen Behandlungsmethoden, die zu unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Erfolgschancen für den Patienten führen und mithin eine echte Wahlmöglichkeit darstellen. Dann muss dem Patienten nach entsprechender ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll.
Der Kläger beanspruchte Schmerzensgeld, weil er nicht über die infrage kommenden Behandlungsalternativen bei einer Schleimbeutelentzündung aufgeklärt wurde. Zur Behandlung seiner Schleimbeutelentzündung wurde ihm ein zirkulärer Cast-Tutor (= Gipsverband) angelegt. Anschließend kam es zu einer Nervenschädigung in Form einer Druckläsion des Nervus peroneus communis am Tibiaköpfchen.
Das Gericht entschied im Falle der Schleimbeutelentzündung, dass die genannten Alternativen der Behandlung gleichwertig sind und keine unterschiedlichen Risiken bestehen. Es sei nur eine Sache der Praktikabilität, für welche Behandlungsalternative sich der Arzt entscheide. Eine Aufklärung über die verschiedenen Behandlungstechniken sei nicht erforderlich.