Verlust des Vergütungsanspruchs eines Zahnarztes bei einem einfachen vertragswidrigen Verhalten

Ein Vertrag über die Sanierung eines Gebisses ist als Dienstvertrag über Dienste höherer Art zu qualifizieren, mithin verspricht der Zahnarzt eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung und nicht auch den Erfolg.

Dies ändert sich nicht, weil auch die dem Werkvertrag unterfallende technische Anfertigung des Zahnersatzes geschuldet ist, wofür der Zahnarzt nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften einzustehen hat.

Veranlasst der Dienstverpflichtete durch ein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstberechtigten, so hat der Dienstverpflichtete keinen Vergütungsanspruch, soweit die erbrachten Leistungen aufgrund der Kündigung für den Berechtigten nicht mehr von Interesse sind.
Dabei ist für ein vertragswidriges Verhalten schuldhaftes Verhalten Voraussetzung, wobei das vertragswidrige Verhalten nicht als schwerwiegend angesehen werden muss, mithin ist ein ärztlicher Behandlungsvertrag von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt, welchem durch die Anforderung eines schwerwiegenden ärztlichen Verhaltens nicht Rechnung getragen würde.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben müssen geringfügige Vertragsverstöße jedoch unberücksichtigt beleiben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 133 10 vom 29.03.2011
Normen: BGB § 628
[bns]