Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH in einem Verfahren, bei welchem Dritte über die Weiterempfehlungsfunktion einer Internetseite ihre Mail-Adresse und eine weitere Adresse eintragen konnten. Automatisch generiert, erhielt der Dritte in der Folge eine Mail durch den Seitenbetreiber, welche auf den Seiteninhalt aufmerksam machte.
Das Gericht wies darauf hin, dass bei solchen Empfehlungen keine Einwilligung des Empfängers zum Erhalt von Werbung vorliegt und sie in der Folge genau wie unverlangt zugeschickte Werbe-Mails zu behandeln sind. Unerheblich ist im Rahmen der Entscheidung dabei der Wille des Dritten, eine andere Person auf den Seiteninhalt aufmerksam zu machen. Denn die Empfehlungsfunktion dient allein dem Zweck, Dritte auf den Inhalt der Seite aufmerksam zu machen, wodurch der Tatbestand der mittelbaren Werbung erfüllt wird. Vor diesem Hintergrund ist eine entsprechende Mail auch dem Unternehmen zuzuordnen, da ihr einziger Zweck in der Absatzförderung zu sehen ist.