Zum Sachverhalt: Der Kläger, ein freier Fotograf, verlangte von dem beklagten Zeitungsverlag Schadensersatzzahlungen für die Veröffentlichung von mindestens 198 Lichtbildern in den Online-Ausgaben zweier durch den Verlag verbreiteter Zeitungen. Zwar hatte der Verlag für die Veröffentlichung in der gedruckten Form der Tageszeitung eine Lizenzgebühr an den Fotografen entrichtet, eine Nutzung in der identischen Online-Ausgabe wollte der Fotograf hierdurch aber nicht mit abgegolten sehen. Vielmehr betrachtete er diese Art der Verwendung als einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen.
Dieser Auffassung wollte sich das Gericht nicht anschließen. Wie auch ein Sachverständiger ausführte, sei es bei freien Mitarbeitern von Tageszeitungen allgemein üblich, dass mit der Lizenzgebühr für die gedruckte Ausgabe auch die Nutzung in der Online-Ausgabe abgedeckt sei. Etwas anderes könnte aber bei Bildagenturen oder Wochenzeitschriften gelten. Macht die Online-Ausgabe zusätzlich einen nur äußerst geringen Prozentsatz im Verhältnis zur gedruckten Ausgabe aus, wie es vorliegend der Fall war, so könne erst recht keine gesonderte Vergütung verlangt werden, weshalb die Klage des Fotografen unbegründet sei.