In dem betroffenen Sachverhalt bot der Ehemann der Account-Inhaberin unter ihrem Namen eine Gasstättenausstattung im Wert von 33.820 Euro zum Verkauf an. Der Startpreis lag bei 1 Euro. Im Zeitpunkt des Auktionsabbruchs war der Kläger mit 1000 Euro Höchstbietender. Da ein Vertrag grundsätzlich auch bei einem Abbruch der Auktion zustande kommt, forderte er die Herausgabe der Ausstattung zu diesem Preis und machte nach dem Ablauf der hierfür gesetzten Frist Schadensersatz in Höhe von 32.800 Euro gegen die Ehefrau geltend. Diesen Anspruch verneinte der Bundesgerichtshof jedoch.
Wie die Richter ausführten, seien auch bei Ebay die gesetzlichen Regelungen des Stellvertreterrechts anwendbar. Nach diesen verpflichten Erklärungen, die eine Person, in diesem Fall der Ehemann, unter dem Namen eines anderen, hier der Ehefrau, abgibt, nur dann zur Vertragserfüllung, wenn eine entsprechende Vertretungsmacht vorlag, die abgegebene Erklärung später vom Namensträger genehmigt wurde, oder aber die Grundsätze über eine Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht anwendbar seien.
Da vorliegend keine der Bedingungen gegeben sei, sei zwischen der Ehefrau und dem Höchstbietenden auch kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden, weshalb der geforderte Schadensersatzanspruch nicht bestehen würde. Unbeachtlich sei vorliegend auch, dass die Ehefrau ihre Zugangsdaten unsorgfältig aufbewahrt habe.