Auszahlung der EPP an Selbstständige und Unternehmer

Selbstständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte erhalten die EPP in der Regel durch eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Quartal 2022.

Selbstständige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte erhalten die EPP durch eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung. Dazu wird die am 12. September 2022 fällige Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 für jeden Anspruchsberechtigten um 300 Euro gekürzt (im Fall einer Zusammenveranlagung von Ehegatten, bei denen beide betriebliche Einkünfte haben, also um 600 Euro), sofern die Vorauszahlung auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb abdeckt.

Wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielt werden, erfolgt keine Kürzung, denn dann erfolgt die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber. Sind aufgrund der Geringfügigkeit der qualifizierenden Einkünfte oder eines verbleibenden Verlustvortrags aus den betrieblichen Einkünften bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt worden, erfolgt ebenfalls keine Anpassung der Vorauszahlungen. Die Auszahlung erfolgt in diesen Fällen im Rahmen der Steuerveranlagung für 2022.

Für Steuerzahler, deren Vorauszahlung am 12. September 2022 weniger als 300 Euro beträgt, reduziert sich die Vorauszahlung auf 0 Euro. Eine Erstattung des Restbetrags erfolgt bei der Anpassung der Vorauszahlung jedoch nicht. Auch eine Kürzung der Vorauszahlung für den 12. Dezember 2022 ist nicht vorgesehen. Erst im Rahmen der Steuerveranlagung für 2022 erhalten diese Steuerzahler dann einen eventuell verbleibenden Restbetrag.

Bei der Kürzung der Vorauszahlung wird die EPP zunächst brutto ausgezahlt, also ohne anteiligen Steuerabzug. Weil die EPP aber steuerpflichtig ist, steht bei der Steuerveranlagung 2022 dann eine Nachzahlung bzw. reduzierte Steuererstattung an, weil die Vorauszahlungen zunächst zu stark gekürzt worden sind und die nach dem individuellen Steuersatz fällige Steuer auf die EPP wieder abgeführt werden muss.

Ob für die Herabsetzung ein neuer Vorauszahlungsbescheid ergeht, entscheidet jedes Bundesland selbst. Die meisten Bundesländer werden die Vorauszahlungen wohl im Rahmen einer Allgemeinverfügung anpassen, um Papier- und Portokosten zu sparen. Werden oder wurden bereits für das III. Quartal auf der Grundlage des alten Vorauszahlungsbescheides Zahlungen ans Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.

Der Fiskus weist außerdem darauf hin, dass die im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP vorläufigen Charakter hat. Erst bei der Einkommensteuerveranlagung wird die Anspruchsberechtigung überprüft. Besteht kein Anspruch, z. B. weil im Veranlagungszeitraum 2022 keine Einkünfte mehr aus den qualifizierenden Einkunftsarten erzielt worden sind, wird die EPP vom Finanzamt zurückgefordert.

 
[mmk]