Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
Eine Anhörung kann auch unterbleiben, wenn ein Betroffener sich nicht äußern kann und das Gericht noch einen aktuellen persönlichen Eindruck aus einer vorhergehenden Anhörung vom Betroffenen hat.